Datenschutzerklärung bei Kooperationen - Zuständigkeit des Datenschutzbeauftragten der LUH
Wird ein Kooperationswebauftritt federführend von einer LUH-Einrichtung betrieben und ist diese LUH-Einrichtung im Impressum als verantwortliche Redaktion genannt, ist mit dem Datenschutzbeauftragte der LUH im Einzelfall aufgrund des konkreten Kooperationsvorhabens zu klären, ob die allgemeine Datenschutzerklärung der LUH genügt.
In folgenden Fällen hingegen darf der LUH-Datenschutzbeauftragte mangels Zuständigkeit weder prüfen noch in der Datenschutzerklärung genannt werden:
- Einrichtungen der studentischen Selbstverwaltung (AStA, Fachschaften, Fachräte, studentischer Rat)
- An-Institute
- Ausgründungen in Form einer GmbH
- eingetragene Vereine (e.V.)
- Verbünde mehrerer Hochschule mit eigener Satzung
- sowie, wenn der Webauftritt federführend von dem externen Kooperationspartner betrieben wird.
In diesen Fällen liegt die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bei den genannten Stellen selbst.